Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I.

Geltung 


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.


II.

Verträge

1.

Unsere Angebote sind unverbindlich. Vereinbarungen und Bestellungen, mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unsererseits werden erst mit Zugang der entsprechenden schriftlichen Auftragsbestätigung oder des Lieferscheins verbindlich. 

2.

Alle Angaben von uns oder unseren Vorlieferanten, z. B. Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen, technische Daten und Bezugnahmen auf Normen in jeglichen Unterlagen sind für uns unverbindlich und keine Zusagen von Eigenschaften, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich oder Zusage einer Eigenschaft bezeichnet sind. 

3.

Preise: Es werden die am Tag der Lieferung geltenden Preise unserer Preislisten berechnet; hinzu kommt die Mehrwertsteuer zu dem am Tage der Lieferung geltenden Satz. Die Preise unserer Preislisten sind beim Weiterverkauf durch unsere Abnehmer für diese nicht verbindlich.


III.

Lieferung

1.

Gefahrübergang: Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Erfüllungsort ist der Versandtort. Mit dem Verlassen unseres Lagers, bei Streckengeschäften des Lieferwerkes, geht die Gefahr auf den Käufer über. 

2.

Vorab- und Teillieferungen sind uns gestattet; wir sind berechtigt, schon diese in Rechnung zu stellen. 

Bei Abrufaufträgen sind wir auch berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen zu liefern. Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, es wird dies ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt. Abruftermine und -mengen können, soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Liefermöglichkeiten berücksichtigt werden. 

3.

Die Anlieferung erfolgt an die Lieferanschrift bzw. an die mit dem Fahrzeug nächst erreichbare Stelle. Das Abladen gehört nicht zu unserem Lieferumfang.

Der Kunde hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen; kommt der Kunde dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind wir berechtigt, die angelieferte Ware an geeigneter Stelle abzuladen. Wir haften dabei nur für vorsätzliche und grobe fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen unsererseits. Der Kunde hat die Ware getrennt von Ware anderer Lieferanten zu lagern und als unsere Ware kenntlich zu machen. 

4.

Liefertermine und -fristen sind individueller schriftlicher Abrede vorbehalten; vollständige Klärung des Auftrags ist Voraussetzung. Höhere Gewalt und sonstige unverschuldete Umstände (z. B. Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel, Arbeitskampfmaßnahmen, falsche oder verspätete Selbstbelieferung) lassen eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit eintreten. Sollten die hindernden Umstände nicht innerhalb angemessener Zeit in Wegfall kommen, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche sind, soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird, ausgeschlossen. 

5.

Transport- und Bruchversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden 

6.

Schäden und Fehlmengen sind von Kaufleuten sofort festzustellen und auf der Empfangsquittung zu vermerken. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.


IV.

Zahlung

1.

Fälligkeit: Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto oder in 20 Tagen netto, sofern keine anderen Sondervereinbarungen getroffen wurden.

Für den Skonto ist der Rechnungsbetrag nach Abzug von Gutschriften, Fracht und Mehrwertsteuer maßgeblich. Voraus- und Deckungszahlungen sind nicht skontierfähig. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen mit Nebenkosten beglichen sind.

Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückgabe und ohne Übernahme einer Haftung für nicht rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Zahlungen an Vertreter dürfen nur gegen Vorlage schriftlicher Inkassovollmacht oder einer von uns quittierten Rechnung geleistet werden. Zahlungen werden stets auf die älteste Forderung mit Nebenkosten verrechnet. 

2.

Zurückbehaltungsrecht: Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung, noch zur Aufrechnung. 

3.

Verzug: Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 

4.

Zahlungsschwierigkeiten: Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, werden alle unsere Forderungen, auch die gestundeten (z. B. durch Wechsel) sofort fällig. Bei Hereinnahme und Gutschrift von Wechseln können wir gegen Rückgabe Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Wir sind dann berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und Sicherheiten zu fordern. Außerdem sind wir berechtigt, geleistete Vorauszahlungen des Kunden mit Forderungen, bei denen er sich in Verzug befindet, zu verrechnen, sowie unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt wahrzunehmen.


V.

Eigentumsvorbehalt

1.

Grundsatz: Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, z. B. aus Wechseln.

 

 

2.

Veräußerung und andere Verfügungen: Der Käufer darf gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu normalen Geschäftsbedingungen veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er darf kein Abtretungsverbot vereinbaren und hat unseren Eigentumsvorbehalt weiterzugeben, so dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Ziffern auf uns übergehen. Zu sonstigen Verfügungen über die gelieferte Ware, z. B. Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. 

3.

Verbindung, Vermischung, Verarbeitung: Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder an der Sache im Umfang des Rechnungswertes der gelieferten Ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als gelieferte Ware im Sinne dieser Geschäftsbedingungen. Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als gelieferte Ware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. 

4.

Forderungsabtretung: Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der gelieferten Waren werden bereits jetzt in Höhe des Verkaufswertes der gelieferten Ware zuzüglich aller Kosten und Zinsen an uns abgetreten. Sie dient in demselben Umfang zur Sicherung wie die gelieferte Ware. Wird diese vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Ware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteil gemäß Nr. 3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieser Miteigentumsanteile. 

5.

Einziehung von Forderungen: Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Nr. IV, 4, genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 

6.

Benachrichtigungen von Zwangsmaßnahmen: Von einer Pfändung, einer Globalzession oder Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. 

7.

Wahrnehmung unserer Rechte: Bei Verzug haben wir das Recht, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen. Der Abnehmer muss die Inbesitznahme mangelfreier Ware (Nr. VII). Weiterhin haben wir das Recht, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen, sowie Sicherheiten zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten. Ein Rücktritt liegt in der Zurücknahme der Ware nur, wenn wir dies ausdrücklich erklären. 

8.

Freigabe von Sicherheiten: Übersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten, soweit sie vom Dritten schriftlich anerkannt sind, unsere Gesamtforderung um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


V.

Haftung für Mängel

1.

Rüge: Kaufleute sind verpflichtet, alle erkennbaren, und Nichtkaufleute, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen; wird ein Mangel zu einem späteren Zeitpunkt offensichtlich, so hat ihn der Kunde binnen 5 Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Auf diese Folge weisen wir in unserem Lieferschein gesondert hin. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Mängelrüge. Farbliche Nichtübereinstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen gilt nicht als Fehler. Die Zusicherung von Eigenschaften i. S. von § 459 Abs. 2 BGB bedarf ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet nur die höhere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung. Der Käufer hat uns Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel der Ware zu überzeugen, insbesondere hat er auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. 

2.

Ansprüche: Bei berechtigter Mängelrüge nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers auch berechtigt, nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Gewährleistungs- und alle sonstigen konkurrierenden Ansprüche verjähren bei einem Kunden, der Kaufmann ist, in 3 Monaten, sonst in 6 Monaten. 

3.

Haftungsbegrenzung: Weiter Ansprüche, insbesondere auf positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Insbesondere sind auch Ansprüche aus Ersatz von Schäden ausgeschlossen, die nicht an der Ware selbst entstanden sich (Mangelfolgeschäden). Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. Weiterhin umfasst unsere Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten, oder für die der Verkäufer versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann.


VI.

Rücknahme


Mängelfreie Ware wird nur nach unserer Zustimmung zurückgenommen. Die Rücksendung erfolgt für uns frachtfrei und auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Gutschrift bemisst sich nach der Rechnungshöhe abzüglich der uns entstandenen Kosten, mindestens jedoch eines Anteils von 10%. Bei Rücksendungen an das Werk hat der Kunde auch die hierdurch entstehenden Kosten und die Gefahr zu tragen.





































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